Reform der Bundesanwaltschaft und ihrer Aufsicht im Rahmen eines "modifizierten Status quo ante" (Rückführung in bzw. Anbindung an den Bundesrat unter Wahrung der Unabhängigkeit der BA in der Strafverfolgung)
Zuständigkeitsregelung bei Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung sowie Verfügungen der Kesb und Artikel 439 ZGB. Kompetenzkonflikte dürfen den Rechtsschutz nicht ausschalten